Fotografie Schepp
 

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung

  • Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf Grund der nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Sie gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  • Mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. der Annahme des Angebots des Fotografen durch den Auftraggeber gelten die AGB als vereinbart.
  • Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten diese AGB auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge.

 

§ 2 Auftragsproduktionen

  • Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
  • Muss bei der Produktion die Leistung Dritter in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
  • Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, werden durch den Fotografen vorher ausgewählt.
  • Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  • Eine Archivierung von Bilddaten durch den Fotografen erfolgt grundsätzlich nicht. Werden dem Auftraggeber unbearbeitete Bilder zur Auswahl von zu bearbeitenden Bildern online zur Verfügung gestellt, hat der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten ab Zeitpunkt des zur Verfügung Stellens die Möglichkeit, seine Auswahl dem Fotografen mittzuteilen. Nach Ablauf dieser drei Monate gelten die Fotos als abgenommen, es besteht dann kein Anspruch mehr auf Auswahl und Bildbearbeitung.

 

§ 3 Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

  • Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
  • Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  • Vom Auftraggeber erteilte Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  • Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
  • Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
  • Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

§ 4 Lieferung

  • Bei Postsendungen erfolgt die Lieferung ab Lager Frankfurt auf eigene Gefahr des Empfängers. Dies gilt sowohl für Hauptlieferungen als auch für Teillieferungen. Jegliche Transportkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Wahl der Versandart trifft der Auftraggeber. Wird diese von ihm nicht bestimmt, obliegt die Entscheidung der Versandart beim Fotografen.
  • Bei Lieferung der Bilddaten über das Internet werden dem Auftraggeber Zugangsdaten per E-Mail zugesandt. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt in diesen Fällen der Zugang der Zugangsdaten, spätestens jedoch der erste Login in die entsprechende Datenbank. Die Bilddaten werden dem Auftraggeber fünf Werktage ab Zugang der Zugangsdaten zum Download zur Verfügung gestellt.

 

§ 5 Anforderung von Archivbildern

  • Sofern es nicht um die Beauftragung einer Fotoproduktion handelt, sondern lediglich um die Lizenzierung von analogen Archivbildern, so werden angeforderte Archivbilder vom Fotografen zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb dieser Frist kein Lizenzvertrag zustande, sind die Bilder mit Fristablauf umgehend dem Fotografen zurückzugeben.
  • Im Falle eines digitalen Archives, stellt der Fotograf eine nicht druckfähige Version (72 dpi) der angeforderten Bilder für die Dauer eines Monats zur Verfügung. Kommt innerhalb dieser Frist kein Lizenzvertrag zustande, sind die digitalen Bilder umgehend zu löschen.
  • Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
  • Die Verwendung solcher Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso Präsentationen bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
  • Bei der Übersendung von analogem Bildmaterial kann der Fotograf pauschal Unkosten in Höhe von 20,00 EUR erstattet verlangen, auch wenn kein Lizenzvertrag zustande kommt. Höhere Unkostenbeträge hat der Fotograf nachzuweisen.
  • Werden nach der Frist zur Ansicht von analogem Bildmaterials die Bilder nicht umgehend an den Fotografen zurückgeschickt, so steht dem Fotografen für jeden Tag eine Ausfalllizenz in Höhe von 3,00 EUR zu. Ausfalllizenzen werden erst ab dem siebten Tage nach Ablauf der Frist zur Ansicht berechnet.

 

  

§ 6 Nutzungsrechte

  • Nutzungsrechte an den Bildern werden nur in dem vertraglich festgelegten Umfang erworben. Eigentumsrechte werden nicht übertragen (analoge Bilddatenträger). Ungeachtet des Umfangs der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
  • Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
  • Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  • Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, wird mit der Lieferung lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Jede über Absatz 4. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung sowie solche, die über einzelvertragliche Regelungen hinausgehen, sind honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
  • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
  • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. § 3 Abs. 5. dient,
  • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe oder Veröffentlichung der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
  • die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
  • Veränderungen des Bildmaterials durch Bildbearbeitung/Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet, sofern der Fotograf dem nicht ausdrücklich zustimmt. Auch darf das Bildmaterial in diesen Fällen nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
  • Die Übertragung und Einräumung der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  • Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild und in branchenüblicher Weise, sofern der Fotograf nicht ausdrücklich auf den Urhebervermerk verzichtet.
  • Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

 

 

§ 7 Haftung

  • Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release Formular beigefügt oder der Fotograf versichert, die Rechte abgebildeter Personen eingeholt zu haben. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
  • Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  • Bzgl. Waren, welche dem Fotografen zur Erstellung seiner Fotografien zugesandt werden, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird diesbezüglich die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 8 Gage/Honorare

  • Es gilt die vereinbarte Gage/Honorar. Ist keine Gage vereinbart worden, bestimmt sie sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Die Gage versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  • Mit der vereinbarten Gage wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß § 4 Abs. 3 abgegolten.
  • Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellgagen, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Der Gagenanspruch ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
  • Die Gage gemäß § 8 Abs. 1. ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens EURO 75,00 pro Aufnahme an.
  • Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  • Nach Beauftragung steht dem Auftraggeber ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Widerruf hat in Textform zu erfolgen. Widerrufsgründe sind nicht erforderlich. Bei Stornierungen nach der Widerrufsfrist steht dem Fotograf eine Ausfallsgage in Höhe von 50% der vereinbarten Gage inkl. Buy-Out zu. Kann der Fotograf einen anderen Auftrag annehmen, so ist die Differenz zwischen der Ausfallsgage und der Gage des neuen Auftrages zu erstatten, sofern eine solche anfällt. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt sowie in dem Falle, in welchem Auftraggeber und Fotograf sich über einen neuen Termin zur Leistungserbringung einigen.

 

§ 9 Kosten des Fotografen

  • Kosten, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind und vom Fotografen vorgelegt werden, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Der Fotograf hat dem Auftraggeber zuvor eine Auflistung dieser Kosten anzuzeigen. Die tatsächlich anfallenden Kosten dürfen maximal 10% des kalkulierten Kostenaufwands übersteigen.
  • Bei Stornierungen des Auftrages nach Widerrufsrist gem. § 8 Abs. 7 sind Ausfallkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Ausgeschlossen ist hiervon der Fall der höheren Gewalt.

 

§ 10 Rückgabe des Bildmaterials

  • Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Fotografen.
  • Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. die Datenträger sind zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
  • Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. Datenträger sind zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
  • Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

 

§ 11 Vertragsstrafe, Schadensersatz

  • Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  • Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

§ 12 Allgemeines

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  • Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.

 

 

 

Stand: 01.04.2012

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